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BGBl. III Nr. 219/2005

kundgemacht 29.12.2005 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Kundmachung BGBl. III Nr. 219/2005× zu Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 219/2005 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Beziehungen zwischen der Konferenz der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen

Um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zu gewährleisten, kann die Konferenz der Vertragsparteien um die Zusammenarbeit zuständiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, ersuchen.