BGBl. III Nr. 122/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 25
Verjährung
Paragraph eins,
Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche verjähren in drei Jahren.
Paragraph 2,
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
Paragraph 3,
Bei Tötung von Personen verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem schädigenden Ereignis.
Paragraph 4,
Eine Rückgriffsklage einer haftbar gemachten Person kann auch nach Ablauf der in Paragraph eins, vorgesehen Verjährungsfrist erhoben werden, wenn sie innerhalb der Frist erhoben wird, die nach dem Recht des Staates gilt, in dem das Verfahren eingeleitet wird. Jedoch darf die Frist nicht weniger als 90 Tage seit dem Tag betragen, an dem derjenige, der die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage in dem Verfahren gegen ihn selbst zugestellt worden ist.
Paragraph 5,
Ein von den Streitparteien vereinbartes Schlichtungsverfahren oder ein Verfahren vor dem in Titel römisch fünf des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht unterbricht die Verjährung.
Paragraph 6,
Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Landesrecht.