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BGBl. III Nr. 61/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2006× zu Soziale Sicherheit (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2006 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Sicherstellung der Mindestleistung

  1. Absatz eins,Wird nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vom zuständigen Träger eine Leistung unter Anwendung des Artikels 20 festgestellt, deren Betrag niedriger als die für die jeweilige Leistungsart festgelegte Mindestleistung ist, so zahlt dieser Träger die Leistung in der Höhe dieser Mindestleistung aus.
  2. Absatz 2,Werden Leistungen von beiden Vertragsstaaten ausgezahlt, so gewährt der zuständige Träger des Wohnortstaates des Berechtigten die Differenz bis zur Höhe der jeweils in Betracht kommenden Mindestleistung nach seinen Rechtsvorschriften, sofern die Summe der Leistungen beider Staaten niedriger als der Betrag der Mindestleistung ist.