Absatz eins,Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
BGBl. I Nr. 42/2006
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
- Absatz 2,Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen, das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
- Absatz 3,Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.