Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 108/2007

kundgemacht 21.09.2007 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2007× zu Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 108/2007 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25 – Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung

Bei der in Artikel 24 beschriebenen Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die betreffende Forschung

  1. Litera a
    international anerkannten ethischen Praktiken entspricht;
  2. Litera b
    die Verabreichung verbotener Wirkstoffe und Methoden an Athleten vermeidet;
  3. Litera c
    nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, um zu verhindern, dass die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.