BGBl. III Nr. 96/2007
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 25neu
Artikel 25
Notifizierung
Der Generaldirektor der UNESCO benachrichtigt alle Unterzeichner- und Beitrittsstaaten dieses Protokolls und den Generaldirektor der Organisation von der Hinterlegung jeder einzelnen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, vom In-Kraft-Treten dieses Protokolls sowie von jeder Kündigungsmitteilung.