BGBl. III Nr. 141/2008
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
Lösung von Konflikten
Allfällige Meinungsverschiedenheiten, die aus der Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten und die nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstellen gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.