Der Berechtigte, der die Anlagen baut, instandhält oder erneuert oder sie betreibt, unterliegt für den Vollzug dieses Vertrages im Bereich der Anlagen und der Bau- und Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck hat der Berechtigte die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
BGBl. III Nr. 99/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
- Litera ades Personen- und Warenverkehrs in die und aus den Bau- und Werkzonen;
- Litera bdes Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 20 und 21 dieses Vertrages gewährt wird.
- Ziffer 3Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander bei der Durchführung der abgabenbehördlichen Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.