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BGBl. III Nr. 168/2012

kundgemacht 04.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 168/2012× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 168/2012 Art. 25↗RIS↗

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

ANWENDUNG DES ABKOMMENS

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für zukünftige Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen werden sowie für Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden, oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.