Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 69/2014

kundgemacht 14.04.2014 RIS↗Parlament↗
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.04.2002 · idF BGBl. III Nr. 69/2014 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

In dem unter dieses Abkommen fallenden Warenverkehr

  • Strichaufzählung
    darf die von der Republik San Marino gegenüber der Gemeinschaft angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen oder Firmen führen,
  • Strichaufzählung
    darf die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik San Marino angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Firmen von San Marino führen.