Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 197/2016

kundgemacht 03.11.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen von Paris
Übereinkommen von Paris
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2016× zu Übereinkommen von Paris×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen von Paris neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 04.11.2016 · idF BGBl. III Nr. 197/2016 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

(1) Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.