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BGBl. III Nr. 90/2017

kundgemacht 22.06.2017 RIS↗
Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn) 5 § 0↗RIS↗
Art. 25aufgehoben
in Kraft 09.04.1965 – 20.12.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1965 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den zuständigen behördlichen Organen der Vertragschließenden Staaten vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der zuständigen Zentralbehörde des anderen Vertragschließenden Staates ist den in Artikel 9 genannten Personen oder den Mitgliedern einer gemischten technischen Gruppe der Ausweis von der ausstellenden Behörde unverzüglich zu entziehen.