Absatz eins,Die Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den zuständigen behördlichen Organen der Vertragschließenden Staaten vorzuweisen.
BGBl. III Nr. 90/2017
Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
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§ 0↗RIS↗
Art. 25aufgehoben
Artikel 25
- Absatz 2,Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.
- Absatz 3,Auf Verlangen der zuständigen Zentralbehörde des anderen Vertragschließenden Staates ist den in Artikel 9 genannten Personen oder den Mitgliedern einer gemischten technischen Gruppe der Ausweis von der ausstellenden Behörde unverzüglich zu entziehen.