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BGBl. Nr. 472/1976

kundgemacht 03.09.1976 RIS↗
472. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
Kundmachung BGBl. Nr. 472/1976× zu Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.10.1976 · idF BGBl. Nr. 472/1976 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Abkommens oder im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehene Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon schriftlich auf dem diplomatischen Wege unverzüglich zu benachrichtigen.