BGBl. Nr. 472/1976
472. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26
Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Abkommens oder im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehene Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon schriftlich auf dem diplomatischen Wege unverzüglich zu benachrichtigen.