BGBl. III Nr. 173/2005
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
TITEL römisch sechs STREITFÄLLE
Artikel 26
Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.