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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 26↗RIS↗

Abschnitt römisch fünf
Grenzübertritt

Artikel 26

Die in den Artikeln 6 und 19 erwähnten Personen sind berechtigt, nach Verständigung der zuständigen Zoll- und Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates unter Angabe aller zur Verfügung stehenden Daten, die Staatsgrenze auch außerhalb von Grenzabergängen mit Material, Fahrzeugen oder Geräten (Artikel 6 Absatz 2) zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufzuhalten, soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten erforderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen eines Grenzorganes oder eines Vermessungsfachmannes des anderen Vertragsstaates durch ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, ausweisen. Falls Personen, die im Dienste des jeweiligen Vertragsstaates stehen, ein solches Reisedokument nicht besitzen, genügt ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis. In Dringlichkeitsfällen wird ein amtlicher Lichtbildausweis als ausreichend angesehen.