BGBl. III Nr. 174/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26
Bezugsdauer der Leistung bei Arbeitslosigkeit
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.