BGBl. III Nr. 96/2007
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 26neu
Artikel 26
Registrierung
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) registriert anlässlich des In-Kraft-Treten dieses Protokolls dieses beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.