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BGBl. III Nr. 193/2014

kundgemacht 09.10.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Kundmachung BGBl. III Nr. 193/2014× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Kosten

Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,

  1. Litera a
    gehen übliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;
  2. Litera b
    gehen außergewöhnliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.