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BGBl. III Nr. 99/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2014× zu Rahmenabkommen EU - Korea×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU - Korea neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 26↗RIS↗

ARTIKEL 26

Meeres- und Fischereiangelegenheiten

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiangelegenheiten auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meere und der Fischbestände. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem folgende sein:

  1. Litera a
    Informationsaustausch,
  2. Litera b
    Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt, und
  3. Litera c
    Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter Fangpraktiken.