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BGBl. III Nr. 220/2017

kundgemacht 07.12.2017 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Kundmachung BGBl. III Nr. 220/2017× zu Luftverkehrsabkommen (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 220/2017 Art. 26↗RIS↗

ARTIKEL 26

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch auf diplomatischem Wege übermittelte Notifikation darüber informiert haben, dass in den Staaten der Vertragsparteien die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von den jeweiligen Regierungen ordnungsgemäß befugten unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Wien am 11. des Monats Juni 2014 in deutscher, armenischer, und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen ist der englische Wortlaut maßgebend.