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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 26↗RIS↗

ARTIKEL 26

Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b ist es, relevante Angelegenheiten zu prüfen und geeignete Vorgehensweisen zu erwägen.