Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 24 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.
BGBl. III Nr. 90/2017
Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
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§ 0↗RIS↗
Art. 26aufgehoben
Artikel 26
- Absatz 2,Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.
Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,)