Absatz eins,Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in Kenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.
BGBl. III Nr. 105/2020
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 26neu
ARTIKEL 26
Änderungen
- Absatz 2,Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel beschließen, die Anhänge des Abkommens zu ändern.
- Absatz 3,Nach diesem Übereinkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang römisch drei aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern.
- Absatz 4,Werden neue Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang römisch drei aufgeführten Bereich von einer Vertragspartei in Erwägung gezogen, unterrichtet und konsultiert sie die andere Vertragspartei so umfassend wie möglich. Auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.
- Absatz 5,Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder Änderungen ihrer Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang römisch drei aufgeführten Bereich, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt werden könnte, setzt sie die andere Vertragspartei davon spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Annahme der Rechtsvorschriften in Kenntnis. Auf Antrag einer der Vertragsparteien führt der Gemeinsame Ausschuss danach innerhalb von sechzig Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen dieser neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.
- Absatz 6,Nach dem Meinungsaustausch gemäß Absatz 5
- Litera atrifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang römisch drei, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen,
- Litera btrifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder
- Litera cempfiehlt der Gemeinsame Ausschuss eine andere Maßnahme, die innerhalb einer annehmbaren Frist zu verabschieden ist, zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.