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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 26geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Allen vom Fonds beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Artikel 17 und 22 lit. g auf keinen und der Artikel 22 lit. d auf jeden Fall auf Angestellte des Fonds, die österreichische Österreichische Staatsbürger oder und Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.
Alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich, die von OFID beschäftigt werden, genießen die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden nur soweit, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, und nach folgender Maßgabe:
(a) Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, genießen nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in ihrer dienstlichen Eigenschaft gesetzten Handlungen.
(b) Artikel 17 und Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (l) gilt nicht für Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind.
(c) Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (d) und Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (o) (iii) gelten jedenfalls für Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind.