BGBl. Nr. 225/1949
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
In diesem Übereinkommen umfaßt der Ausdruck „gesetzliche Vorschriften” neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.