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BGBl. Nr. 222/1955

kundgemacht 23.11.1955 RIS↗
222. Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Straßenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Art. 27↗RIS↗

römisch sieben. Kapitel
Schlußbestimmungen

Artikel 27

Ziffer eins Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1949 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen zur Genfer Konferenz über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr von 1949 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung offen.

Ziffer 2 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Ziffer 3 Vom 1. Januar 1950 an können die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, und weitere durch Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates bezeichnete Staaten ihm beitreten. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist.

Ziffer 4 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.