BGBl. Nr. 92/1960
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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§ 0↗RIS↗
Art. 27neu
Artikel 27
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.