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BGBl. Nr. 92/1960

kundgemacht 22.04.1960 RIS↗
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Kundmachung BGBl. Nr. 92/1960× zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.