BGBl. Nr. 309/1962
309. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
römisch drei. TEIL
Rechtsauskünfte
Artikel 27
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden einander auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.