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BGBl. Nr. 246/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
246. Übereinkommen über die Hohe See
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
Kundmachung BGBl. Nr. 246/1974× zu Übereinkommen über die Hohe See×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Hohe See neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Jeder Staat hat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, damit jede vorsätzliche oder fahrlässige Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels auf Hoher See durch ein seine Flagge führendes Schiff oder durch eine seiner Hoheitsgewalt unterstehende Person, soweit dadurch die Telegraphen- oder Fernsprechverbindungen unterbrochen oder gestört werden könnten, sowie jede unter denselben Umständen erfolgte Unterbrechung oder Beschädigung unterseeischer Hochspannungsleitungen oder Rohrleitungen, eine strafbare Handlung darstellt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Unterbrechung oder Beschädigung von Personen verursacht wurde, die lediglich das rechtmäßige Ziel verfolgten, ihr Leben oder die Sicherheit des Schiffes zu schützen, nachdem sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatten, um eine derartige Unterbrechung oder Beschädigung zu vermeiden.