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BGBl. Nr. 526/1980

kundgemacht 05.12.1980 RIS↗
526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

  1. Absatz eins,Diese Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunde ausgetauscht werden, in Kraft.
  3. Absatz 3,Das Abkommen kann von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer einjährigen Kündigung schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Prag, am 14. März 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.