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BGBl. Nr. 96/1988

kundgemacht 12.02.1988 RIS↗
96. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1988× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 96/1988 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Soweit in diesem Teil des Übereinkommens nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, nimmt bei einer Anzeige, Aufforderung oder sonstigen Mitteilung, die eine Partei gemäß diesem Teil mit den nach den Umständen geeigneten Mitteln macht, eine Verzögerung oder ein Irrtum bei der Übermittlung der Mitteilung oder deren Nichteintreffen dieser Partei nicht das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen.