die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;
BGBl. Nr. 222/1991
222. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
Direktorium: Befugnisse
Das Direktorium ist unbeschadet der Befugnisse des Gouverneursrats nach Artikel 24 für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen alle diejenigen aus, die ihm vom Gouverneursrat übertragen werden, insbesondere die Befugnis,
- Litera i
- Sub-Litera, i, iim Einklang mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrats geschäftspolitische Grundsätze aufzustellen sowie Beschlüsse zu fassen über Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen, Kreditaufnahme durch die Bank, Bereitstellung technischer Hilfe und die sonstige Geschäftstätigkeit der Bank;
- iiidem Gouverneursrat auf jeder Jahrestagung den geprüften Jahresabschluß für das jeweilige Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen und
- Sub-Litera, i, vden Haushaltsplan der Bank zu genehmigen.