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BGBl. III Nr. 89/2005

kundgemacht 14.06.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2005× zu Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 16.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 89/2005 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
  2. Absatz 2,Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von dem Protokoll zurückgetreten.