Absatz eins,Die Vertragsstaaten stimmen überein, einander Amtshilfe im Vollstreckungsverfahren zu leisten und die unter das Abkommen fallenden Steuern, einschließlich der gesetzlichen Zuschläge, zusätzlichen Forderungen, Verspätungszuschläge, Zinsen und damit im Zusammenhang stehenden Kosten, gemäß dem innerstaatlichen Recht oder der Verwaltungspraxis einzubringen, sofern diese Abgabenbeträge nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des um Amtshilfe ersuchenden Staates rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.
BGBl. III Nr. 176/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
VOLLSTRECKUNGSAMTSHILFE
- Absatz 2,Die Verfahrensvorschriften zur Anwendung dieses Artikels werden in einem Verwaltungsübereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden.