Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 141/2008

kundgemacht 07.10.2008 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2008× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 141/2008 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Regelungen

(1) Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige bindende Übereinkommen der Vertragsstaaten nicht berührt.

(2) Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.