BGBl. III Nr. 81/2008
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
Identitätsausweise
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Staatenlosen in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätsausweise ausstellen.