BGBl. III Nr. 34/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 27
Rechnungsprüfung
Paragraph eins,
Sofern die Generalversammlung gemäß Artikel 14 Paragraph 2, Buchst. k) nichts anderes beschließt, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation (Artikel 15 Paragraph 5, Buchst. e)) durchgeführt.
Paragraph 2,
Der Rechnungsprüfer prüft die Konten der Organisation einschließlich aller Treuhandfonds und Sonderkonten, soweit er es für nötig hält, um sich zu vergewissern, dass
- Litera adie Finanzausweise den Büchern und Schriften der Organisation entsprechen;
- Litera bdie Finanzoperationen, auf die sich die Ausweise beziehen, in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden;
- Litera cdie Werte und das Bargeld, die bei einer Bank oder in der Kasse hinterlegt sind, entweder anhand direkter Belege der Verwahrer geprüft oder tatsächlich gezählt wurden;
- Litera ddie internen Kontrollen, einschließlich der internen Rechnungsprüfung, angemessen sind;
- Litera ealle Elemente der Aktiva und Passiva sowie alle Überschüsse und Defizite in einem Verfahren verbucht wurden, das er für befriedigend erachtet.
Paragraph 3,
Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.
Paragraph 4,
In seinem Bericht über die Finanzoperationen erwähnt der Rechnungsprüfer:
- Litera adie Art und das Ausmaß der Prüfung, die er vorgenommen hat;
- Litera bdie Elemente, die sich auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der Rechnungen beziehen, erforderlichenfalls einschließlich
- Ziffer einsder für die richtige Interpretation und Beurteilung der Rechnungen notwendigen Informationen;
- Ziffer 2jedes Betrages, der zu erheben gewesen wäre, der aber nicht in die Rechnung eingegangen ist;
- Ziffer 3jedes Betrages, der Gegenstand einer normalen oder bedingten Ausgabeverpflichtung war und der nicht verbucht oder bei den Finanzausweisen nicht berücksichtigt wurde;
- Ziffer 4der Ausgaben, für die keine ausreichenden Belege vorgelegt wurden;
- Ziffer 5einer Aussage, ob die Rechnungsbücher in gehöriger Form geführt sind; die Fälle, in denen die Darstellung der Finanzausweise von den allgemein anerkannten und ständig verwendeten Buchhaltungsprinzipien abweicht, sind hervorzuheben;
- Litera cdie anderen Fragen, auf die der Verwaltungsausschuss aufmerksam zu machen ist, zum Beispiel:
- Ziffer einsdie Fälle von Betrug oder vermutetem Betrug;
- Ziffer 2die Verschwendung oder unzulässige Verwendung von Fonds oder anderen Guthaben der Organisation (selbst wenn die Konten, die solche Operationen betreffen, ordnungsgemäß geführt wurden);
- Ziffer 3die Ausgaben, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nachträglich beträchtliche Kosten für die Organisation verursachen könnten;
- Ziffer 4jeden allgemeinen oder besonderen Mangel des Systems zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben oder der Lieferungen und des Materials;
- Ziffer 5die Ausgaben, die den Absichten des Verwaltungsausschusses nicht entsprechen, unter Berücksichtigung der innerhalb des Voranschlages ordnungsgemäß vorgesehenen Übertragungen;
- Ziffer 6die Kreditüberschreitungen, unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus Übertragungen ergeben, die innerhalb des Voranschlages ordnungsgemäß vorgesehen sind;
- Ziffer 7die Ausgaben, die den für sie bestehenden Ermächtigungen nicht entsprechen;
- Litera ddie Genauigkeit oder Ungenauigkeit der Rechnungen die Lieferungen und das Material betreffend, erstellt nach der Inventaraufnahme und der Prüfung der Bücher.
Paragraph 5,
Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des Generalsekretärs für angebracht hält.