Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 9/2011

kundgemacht 18.01.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2011× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 9/2011 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

(1)         Die Vertragsparteien teilen einander schriftlich den Abschluss der nach ihren Gesetzen für das Inkrafttreten notwendigen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfangs der späteren dieser Mitteilungen folgt.

(2)         Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung:

(a)         in der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

in Bezug auf Steuern der Sonderverwaltungsregion Hongkong für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April jenes Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(b)         in Österreich:

in Bezug auf österreichische Steuern, für alle Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.