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BGBl. III Nr. 256/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 256/2013× zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 27↗RIS↗

ARTIKEL 27

Zugeständnisse Serbiens für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

  1. Litera a
    beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang römisch drei a aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;
  2. Litera b
    beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang römisch drei b aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;
  3. Litera c
    senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen römisch drei c und römisch drei d aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan.