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BGBl. III Nr. 259/2013

kundgemacht 17.09.2013 RIS↗Parlament↗
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 259/2013× zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 259/2013 Art. 27↗RIS↗

ARTIKEL 27

Zugeständnisse Montenegros für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

  1. Litera a
    beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang römisch drei a aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;
  2. Litera b
    senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang römisch drei b aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;
  3. Litera c
    senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang römisch drei c aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v. H.