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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27, Definition der Veräußerungsgewinne

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Veräußerungsgewinne“:

  1. Litera a
    der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Dividenden- und Zinscoupons, Darlehensverhältnissen, Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen und sonstigen Kapitalforderungen. Ebenfalls als Veräußerungsgewinn gilt der Gewinn aus strukturierten respektive als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten sowie der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil, den die betroffene Person bei einem Termingeschäft erlangt. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die Einlage in eine Kapitalgesellschaft;
  2. Litera b
    direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erzielte Veräußerungsgewinne, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. Absatz i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i,
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v,
      liechtensteinischen Anlagefonds;
    thesaurierte Veräußerungsgewinne unterliegen nur zu 60 Prozent der Besteuerung;
  3. Litera c
    diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. Absatz i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i,
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v,
      liechtensteinischen Anlagefonds.