BGBl. III Nr. 116/2014
Waffenhandelsvertrag
Waffenhandelsvertrag
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Depositär dieses Vertrags.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Depositär dieses Vertrags.