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BGBl. III Nr. 51/2015

kundgemacht 04.05.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2015× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 21.04.2015 · idF BGBl. III Nr. 51/2015 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

SONSTIGES

Ungeachtet der Bestimmungen anderer Artikel dieses Abkommens erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nicht die Vorteile einer in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerreduktion oder Steuerbefreiung vom anderen Vertragsstaat, sofern der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer solchen ansässigen Person oder einer mit der ansässigen Person verbundenen Person die Erlangung von Abkommensvorteilen war.