In den Protokollen römisch eins bis römisch acht sind die Übergangsregelungen und entsprechende Fristen festgelegt, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziierten Partei andererseits gelten. Im Verhältnis zwischen Norwegen oder Island und einer assoziierten Partei gelten dieselben Bedingungen wie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dieser assoziierten Partei andererseits.
BGBl. III Nr. 237/2017
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
ÜBERGANGSREGELUNGEN
ARTIKEL 27
- Ziffer eins
- Ziffer 2Während der Übergangsfristen nach Absatz 1 werden die einschlägigen Regelungen für den Luftverkehr zwischen zwei assoziierten Parteien anhand des restriktiveren der beiden diese Parteien betreffenden Protokolle bestimmt.
- Ziffer 3Der schrittweise Übergang jeder assoziierten Partei zur vollständigen Anwendung der Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum ist Bewertungen unterworfen. Die Bewertungen werden von der Europäischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit der betreffenden assoziierten Partei durchgeführt. Ist eine assoziierte Partei der Auffassung, dass die Bedingungen für die Beendigung einer Übergangsfrist gemäß dem entsprechenden Protokoll erfüllt sind, unterrichtet sie die Europäische Gemeinschaft, dass eine Bewertung vorgenommen werden sollte.
- Ziffer 4Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedingungen erfüllt sind, setzt sie den Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis und entscheidet anschließend, dass die assoziierte Partei für die nachfolgende Übergangsfrist beziehungsweise für die vollständige Einbeziehung in den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum qualifiziert ist.
- Ziffer 5Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss davon. Die Gemeinschaft empfiehlt der betreffenden assoziierten Partei bestimmte Verbesserungen und legt eine zumutbare Frist für die Umsetzung dieser Verbesserungen fest. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist werden eine zweite und bei Bedarf weitere Bewertungen vorgenommen, um festzustellen, ob die empfohlenen Verbesserungen tatsächlich zufrieden stellend umgesetzt wurden.