Absatz eins,Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Entsendung von Dokumentenberatern zusammen.
BGBl. III Nr. 78/2017
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 27neu
Artikel 27
Dokumentenberater
- Absatz 2,Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
- Litera adie abgestimmte Entsendung von Dokumentenberatern in Staaten, die als Ausgangs- oder Transitstaaten illegaler Migration eingestuft werden,
- Litera bdie regelmäßige Information über Erkenntnisse zur illegalen Migration, die aus der Tätigkeit ihrer Dokumentenberater gewonnen wurden,
- Litera cdie gemeinsam vereinbarte unbegrenzte oder zeitlich begrenzte Koordination konkreter Maßnahmen durch einen Vertragsstaat,
- Litera ddie Betreuung und Nachbereitung von Beratungs- und Schulungsmaßnahmen sowie
- Litera eden regelmäßigen Erfahrungsaustausch zum Einsatz von Dokumentenberatern und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen für Dokumentenberater.
- Absatz 3,Die Aufgaben der Dokumentenberater beinhalten:
- Litera adie Beratung und Schulung der Auslandsvertretungen der Vertragsstaaten in Pass- und Visaangelegenheiten, insbesondere beim Erkennen von gefälschten Dokumenten, den Missbrauch von Dokumenten und die illegale Migration,
- Litera bdie Beratung und Schulung von Beförderungsunternehmen in Angelegenheiten des Pass-, Grenzkontroll- sowie Fremdenwesens,
- Litera cdie Beratung und Schulung der für die grenzpolizeilichen Kontrollen zuständigen Behörden und Einrichtungen des Gastlandes in Angelegenheiten des Pass-, Grenzkontroll- sowie Fremdenwesens.