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BGBl. III Nr. 78/2017

kundgemacht 13.06.2017 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.07.2017 · idF BGBl. III Nr. 78/2017 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Dokumentenberater

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Entsendung von Dokumentenberatern zusammen.
  2. Absatz 2,Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
    1. Litera a
      die abgestimmte Entsendung von Dokumentenberatern in Staaten, die als Ausgangs- oder Transitstaaten illegaler Migration eingestuft werden,
    2. Litera b
      die regelmäßige Information über Erkenntnisse zur illegalen Migration, die aus der Tätigkeit ihrer Dokumentenberater gewonnen wurden,
    3. Litera c
      die gemeinsam vereinbarte unbegrenzte oder zeitlich begrenzte Koordination konkreter Maßnahmen durch einen Vertragsstaat,
    4. Litera d
      die Betreuung und Nachbereitung von Beratungs- und Schulungsmaßnahmen sowie
    5. Litera e
      den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zum Einsatz von Dokumentenberatern und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen für Dokumentenberater.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Dokumentenberater beinhalten:
    1. Litera a
      die Beratung und Schulung der Auslandsvertretungen der Vertragsstaaten in Pass- und Visaangelegenheiten, insbesondere beim Erkennen von gefälschten Dokumenten, den Missbrauch von Dokumenten und die illegale Migration,
    2. Litera b
      die Beratung und Schulung von Beförderungsunternehmen in Angelegenheiten des Pass-, Grenzkontroll- sowie Fremdenwesens,
    3. Litera c
      die Beratung und Schulung der für die grenzpolizeilichen Kontrollen zuständigen Behörden und Einrichtungen des Gastlandes in Angelegenheiten des Pass-, Grenzkontroll- sowie Fremdenwesens.