Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 271neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 271↗RIS↗

KAPITEL 15
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANNÄHERUNG NACH TITEL IV

ARTIKEL 271

Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen

  1. Absatz eins,Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels römisch vier (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel römisch vier (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels römisch vier (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.
  3. Absatz 3,Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.