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BGBl. Nr. 885/1995

kundgemacht 29.12.1995 RIS↗
885. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 885/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 276neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 276↗RIS↗

Artikel 276

Errichtung regionaler Zentren

  1. Absatz eins,Die Staaten erleichtern in Koordination mit den zuständigen internationalen Organisationen, der Behörde und nationalen meereswissenschaftlichen und -technologischen Forschungseinrichtungen die Errichtung regionaler Forschungszentren für Meereswissenschaft und -technologie, insbesondere in Entwicklungsstaaten, um die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung durch Entwicklungsstaaten anzuregen und voranzutreiben und die Weitergabe von Meerestechnologie zu fördern.
  2. Absatz 2,Alle Staaten derselben Region arbeiten mit den regionalen Zentren zusammen, um eine möglichst wirksame Erfüllung ihrer Ziele sicherzustellen.