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BGBl. Nr. 146/1980

kundgemacht 17.04.1980 RIS↗
146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1980× zu Auslieferung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 146/1980 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer zeitweiligen Übergabe (Artikel 21, Absatz 2,) oder einer Ausfolgung von Gegenständen (Artikel 22,) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Der ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten, die durch eine auf seinen Wunsch auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, oder die Kosten, die durch eine Durchlieferung entstanden sind.