BGBl. Nr. 146/1980
146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer zeitweiligen Übergabe (Artikel 21, Absatz 2,) oder einer Ausfolgung von Gegenständen (Artikel 22,) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Der ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten, die durch eine auf seinen Wunsch auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, oder die Kosten, die durch eine Durchlieferung entstanden sind.