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BGBl. Nr. 248/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 28↗RIS↗

ARTIKEL 28

Reichen die vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte nach Auffassung des ersuchten Staates nicht aus, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendige Ergänzung der Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.