BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
ARTIKEL 28
Sobald der ersuchte Staat ein Verfolgungsersuchen mit den in Artikel 15 Absatz 1 erwähnten Unterlagen erhalten hat, ist er zuständig, alle vorläufigen Maßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft und der Beschlagnahme zu treffen, die nach seinem Recht angewendet werden könnten, wenn die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wäre.